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Am 30. Mai sind neue Lockerungen in Kraft getreten, die auch den Voltigiersport betreffen. Gerne möchten wir versuchen, euch auf diesem Wege einmal zu informieren. Wir möchten für euch die wichtigsten Passagen der
„Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)“ - In der ab dem 30. Mai 2020 gültige Fassung vereinfacht zusammen zu fassen:

§ 1
Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen

(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich
1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner,
2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften,
3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder
5. in allen übrigen Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt.
Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher
Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.

§ 2a
Rückverfolgbarkeit

(1) Die Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt.
Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern und nach Ablauf von vier Wochen vollständig zu vernichten.

§ 9
Sport

(1) Untersagt sind der nicht-kontaktfreie Sport- und Trainingsbetrieb sowie jeder Wettkampfbetrieb, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht)
der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen,
sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrheinwestfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten mit besonderem Landesinteresse sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen, die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis zu 100 Zuschauer zulässig.

Das bedeutet somit, dass ein Gruppentraining unter Einhaltung der strengen Vorschriften (Anwesenheitsliste und den üblichen, bekannten Hygienemaßnahmen) mit bis zu insgesamt 10 Personen (Helfer und Longenführer eingeschlossen) möglich ist. Das Training mit Körperkontakt ist ausschließlich im Freien möglich. Lediglich die Bundes- und Landesleistungsstützpunkte dürfen wieder in der Halle trainieren. Weiter hat die Regelung des Einzeltrainings wie gehabt bestand. Sobald neue Lockerungen beschlossen werden, werden wir euch umgehend informieren.